RV Adler, wir lieben die Bewegung!

Satzung

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!

Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.

Satzung vom 03. Oktober 1986

Vereinssatzung vom 03.10.1986

Neufassung vom 30.01.1993

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Radfahrverein Adler e.V. Empfingen" und hat seinen Sitz in 72186 Empfingen, Kreis Freudenstadt. Er ist rechtsfähig durch Eintragung im Vereinsregister.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Pflege des Radsports ohne gewinnbringenden Zweck.

   1. Kunst- und Reigenfahren, Renn- und Wandersport

   2. Regelmässige Zusammenkünfte in Form von Versammlungen

   3. Jugendordnung mit regelmässigen Zusammenkünften in Form von Jugendversammlungen

   4. Veranstaltungen und Ausflüge

§ 3 Entstehung der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle Personen mit gutem Ruf werden. Die Anmeldung zur Aufnahme als Mitglied kann beim Vorstand, beim 1. Kassier und den Spartenleitern erfolgen. Personen unter 18 Jahren haben bei der Aufnahme die Erlaubnis der Erziehungsberechtigten vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet:

   1. durch freiwilligen Austritt

   2. durch den Erlebensfall

   3. durch Ausschliessung

   1. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen und muss der Vorstandschaft schriftlich mitgeteilt werden. Beim Austritt aktiver Mitglieder tritt eine Vereinssperre von 6 Monaten ein.

   2. Sollte ein Mitglied durch seinen Lebenswandel, sein öffentliches Auftreten oder durch einzelne, die Gesetze der Ehre und des Anstandes verletzende Handlungen das Ansehen des Vereins entgegenarbeiten, so kann es durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht auf Einberufung der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschliessungsbeschlusses eingelegt werden. Die nächste Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschliessungsbeschlusses zu.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

   1. der Vorstand

   2. die Vorstandschaft

   3. die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden der Vorstandschaft. Der 1. und 2. Vorsitzende sind je allein vertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

§ 7 Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus:

Einem 1. und 2. Vorsitzenden, einem 1. und 2. Kassier, einem 1. und 2. Schriftführer, dem Jugend-, Renn- und Saalsportleiter, sowie einem Wanderfahrwart und 3 Beisitzern. Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über Aufnahme oder Ausschliessung von Mitgliedern.

§ 8 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird alljährlich im 1. Quartal des Jahres durchgeführt. Ihr obliegt vor allem die Entgegennahme der Jahresberichte der Fachwarte und der Jahresabrechnung der Vorstandschaft, die Entlastung der Vorstandsmitglieder, die Festsetzung der von den Mitgliedern zu entrichtenden Jahresbeiträge, sowie die Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt in 3 Gruppen. Jede Gruppe ist in jeweils einjährigem Abstand auf 3 Jahre zu wählen.

Gruppe 1: 1. Vorstand, 1. und 2. Bannerwart, Vereinsdiener, 2. Wanderfahrwart und 2 Kassenprüfer.

Gruppe 2: 2. Vorstand, 1. Schriftführer, 2. Kassier, 1. Wanderfahrwart und 1 Beisitzer

Gruppe 3: 1. Kassier, 2. Schriftführer, Rennleiter, Saalsportleiter, 2 Beisitzer

Der Jugendleiter wird von der Jugendversammlung gewählt.

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Die Ausschreibung hat 8 Tage vorher schriftlich und durch das Lokalblatt zu erfolgen.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Sie müssen ausserdem einberufen werden, wenn mindestens 15 Mitglieder unter Angabe des Begehren dies schriftlich beim Vorstand beantragen.

§ 9 Wahl- und Stimmrecht

Um an einer Mitgliederversammlung oder an der jährlichen Hauptversammlung wählen zu können oder an Abstimmungen, die zu rechtswirksamen Beschlüssen führen, abstimmen zu können, ist ein Mindestalter von vollendeten 16 Jahren erforderlich.

Um in die Vorstandschaft gewählt werden zu können, ist ebenfalls ein Mindestalter von vollendeten 16 Jahren erforderlich. Für die Wahl zum 1. oder 2. Vorsitzenden oder zum 1. Kassier ist das Mindestalter von vollendeten 21 Jahren erforderlich.

§ 10 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglied wird, wer das 60. Lebensjahr erreicht hat und eine mindestens 25- jährige Vereinszugehörigkeit nachweisen kann. Zur Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft muss für die letzten 10 Jahre eine ununterbrochene Vereinszugehörigkeit nachgewiesen werden. In besonderen Ausnahmefällen ist die Vorstandschaft befugt, die Ehrenmitgliedschaft zu verweigern oder frühzeitiger auszusprechen. Die Ernennung zum Ehrenmitglied entbindet nicht von der Wählbarkeit, jedoch kann eine Wahl in die Vorstandschaft mit Begründung der Ehrenmitgliedschaft vom Ehrenmitglied verweigert werden.

§ 11 Mitgliedschaft in Verbänden

Der Verein ist Mitglied des Württ. Landessportbundes e.V. Stuttgart, sowie des Bund Deutscher Radfahrer, Sitz in Frankfurt und des Württ. Radsportverbandes e.V. Stuttgart, dessen Satzung er anerkennt.

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse

Die in Versammlungen und in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzuschreiben und von dem jeweiligen Leiter der Versammlung sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13 Auflösung

Sinkt die Mitgliederzahl unter sieben ab oder ist der Verein ausserstande seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung des Vereins beschliessen. Die Auflösung kann nur in einer Hauptversammlung erfolgen, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder. Für den Fall der Auflösung bestellt die Versammlung 2 Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden verbliebene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes, dem Sportamt der Gemeinde Empfingen für eine spätere Widergründung des Vereins zu übergeben.

Empfingen, den 18.10.1993

1. Vorsitzender

(Fridolin Hellstern)